Unser Gästebuch
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An den Anlagen 19, 09405 Zschopau, Tel.: 03725 449760
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2019-09-03
1.1.
Die Hausordnung regelt das Verhalten aller Schüler, Lehrer und Besucher.
Das Hausrecht wird gemäß § 42 des Schulgesetzes für den Freistaat
Sachsen vom Schulleiter ausgeübt.
1.2.
Besucher melden sich im Sekretariat. Das gilt nicht für Elternversammlungen
und abgesprochene Termine.
1.3.
Es besteht generelles Waffenverbot!
1.4. Rauchen (auch E-Zigaretten), Alkohol, Energydrinks und Drogen sind verboten.
Gegenstände werden eingezogen und können nur von den Sorgeberechtigten
abgeholt werden.
1.5.
Fundgegenstände sind im Sekretariat oder im Lehrerzimmer der Turnhalle
. abzugeben. Für verlorene Wertgegenstände (Geld, Schmuck, Handy...)
übernimmt die Schule keine Haftung.
1.6.
Technische Geräte und andere Lehrmittel dürfen nur auf Anweisung
eines Lehrers bedient werden. Absichtlich beschädigte Gegenstände
werden in Rechnung gestellt.
1.7.
Fenster werden nur dann geöffnet, wenn sich im Zimmer ein Lehrer befindet.
1.8.
Die Lernenden haben in angemessener Kleidung zu erscheinen. Beim Tragen
von verfassungsfeindlicher bzw. unsittlicher Kleidung und Symbolik
können sie
der Schule verwiesen werden. Die Kopfbedeckung ist im Schulhaus
abzunehmen.
1.9. Die Oberkleidung hängen die Lernenden vor der 1. Unterichtsstunde an die
dafür vorgesehenen Plätze in der Garderobe im Kellergeschoss.
1.10. Handys müssen beim Betreten des Schulgebäudes ausgeschaltet sein. Eine
Nutzung während des Aufenthaltes ist untersagt. Wird diesem Verbot
zuwider gehandelt, kann das Handy für die Dauer des
Unterrichtstages eingezogen werden.
1.11.
Jegliche Ton - und Bildaufzeichnungen im Schulgebäude bedürfen der
ausdrücklich Genehmigung der Schulleitung.
1.12. Jeder Lernende ist verpflichtet sich über wichtige Schulangelegenheiten und
Termine an den Schaukästen zu informieren.
1.13. Bei Krankheit eines Lernenden sind die Eltern verpflichtet diesen
fernmündlich bis 9.00 Uhr zu entschuldigen. Eine schriftliche Entschuldigung ist
innerhalb von 3
Tagen unbedingt nachzureichen. Bei einer Krankheitsdauer
von mehr als 5 Tagen
ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.